Preisfehler? Microsoft Windows 7 Professional 64bit für 29 Euro

12. Dezember 2011 |   Anzeige 3 Kommentare

Update: Da hat wohl einer von euch schnell zugeschlagen. Gerade waren erst 8 verkauft, nun 30 und das Angebot ist leider beendet. Das ging wirklich sehr schnell (keine Minute nach Onlinestellung dieses Artikels).

imageOb das wirklich so gewollt ist?

Der bekannte Händler Olano (über 100.000 Bewertungen) verkauft bei eBay Microsoft Windows 7 Professional 64bit für 29 Euro inklusive Versand.

Ein wirklicher Preisknaller, ist doch die 64 Bit Professional Version sonst erst ab 60 Euro verfügbar.

Deswegen kann ich mir auch nicht vorstellen, dass dieser Preis wirklich so gewollt ist (Angebot ist auch erst eine Stunde online).

Wenn du über „zum Angebot“ ein Produkt kaufst oder Dienstleistung in Anspruch nimmst, erhalten wir oftmals eine kleine Provision als Vergütung. Für dich entstehen dabei keinerlei Mehrkosten und diese Provisionen haben in keinem Fall Auswirkung auf unsere Deal-Auswahl. Unter anderem sind wir Partner von eBay und Amazon. Als Amazon-Partner verdienen wir an qualifizierten Verkäufen. Als eBay-Partner erhalten wir möglicherweise eine Vergütung, wenn Du einen Kauf tätigst.

Über den Autor: Andre

Gründer von Dealgott.de und Schnäppchenjäger aus Leidenschaft. Neben den Schnäppchen gibt es noch ein großes Fai­ble für die Meteorologie sowie dem Fußball (Oberhausen Ole). Solltet ihr mal eine Frage haben, eine Anregung usw. bin ich normalerweise 18 Stunden am Tag per eMail für euch erreichbar.

Kommentare

  1. Verkäufer will ware nicht zusenden, schreibt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Auf diesem Weg teilen wir Ihnen mit, dass wir den oben benannten Auftrag von Ihnen stornieren.

    Sollte eine Stornierung Ihres Auftrags nicht mehr möglich sein, da bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, wird auf diesem Weg der Kaufvertrag aus oben benanntem Auftrag aufgrund eines Erklärungsirrtum angefochten.

    Aufgrund eines Datenfehlers wurde der von Ihnen bestellte Artikel zu einem falschen Preis beworben.

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 26.01.2005- Az.: VIII ZR 79/04 entschieden, dass wer im Internet Waren aufgrund eines Softwarefehlers versehentlich zu billig anbietet, den zu dem vermeintlichen Schnäppchenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anfechten kann.
    Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    Zu keinem Zeitpunkt war es von unsere Seite beabsichtigt, den Artikel zu diesem Preis anzubieten, so dass wir gem. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB aufgrund eines Erklärungsirrtums den Kaufvertrag zu oben benannten Auftrag anfechten.
    Aus diesem Grund wird es zu keiner Auslieferung der Ware kommen.
    Sollten Sie die Zahlung der Rechnung bereits veranlasst haben, werden wir Ihnen so schnell wie möglich den Kaufpreis zurück erstatten.

    Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Wir würden uns freuen, trotz der Unannehmlichkeit mit unserem Haus, Sie weiterhin als Kunde begrüßen zu dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr OLANO-Team

    Bei ebay steht jedoch :

    Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

    Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
    Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.

    In Betracht kommt:
    Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 – Az.: 421 C 746/09).
    Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
    Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.
    Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

    Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB).
    Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form der Anfechtung geltend machen.

    Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an.
    Bewahren Sie die E-Mail mit der Anfechtungserklärung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

    Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

    Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

    Was würdet ihr machen?

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