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4. Juni 2012 |   Anzeige 35 Kommentare

Auf Wunsch von Otto-Office wurde der Artikel gelöscht. Kommentieren könnt ihr natürlich immer noch!

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Über den Autor: Andre

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Kommentare

  1. Wenn ich mich bei Otto einlogge steht dort.

    Es befinden sich keine Bestellungen in der Auslieferung… LOL

  2. Vielleicht werden ja ein paar trotzdem raus geschickt ! Schön wärs ja … MfG

  3. Meine Bestellung ist „Fertig zur Auslieferung“. Steht so in meinem Kundenprofil! Und der Bestellung wurden noch gratis Leibniz Cookies hinzugefügt… ????

    1. aber nur die Cookies sind fertig zur Auslieferung und der Drucker noch in Bearbeitung. oder sehe ich das falsch? ^^

  4. Bei mir steht beim Drucker sowie bei den Keksen «fertig zur Auslieferung»

    1. Und was passiert wenn du den Artikel nicht raus nimmst? Ist doch nichts verbotenes oder etwa doch ?

  5. Ja, da wundere ich mich auch. Du machst dich doch damit nicht strafbar? Sie haben ja nur einen Fehler gemacht und wenn sie den Artikel wieder zum alten Preis einstellen wird ihn doch eh nur der bestellen der wirklich will^^


  6. Timo [Mobile]:

    wenn die stornieren setze ich das mit dem Anwalt durch

    Wenn dein Anwalt einigermaßen gut ist, sagt er du sollst es lassen. Wenn er es dennoch annimmt, dann geht es ihm nur ums Geld verdienen mit dir 🙂

    Weil es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da beide Seiten zustimmen müssen. Und das wurde nicht getan.

    1. Hat otto-office nicht bereits durch das anbieten im internet eine willenserklärung abgegeben?

  7. Status: Artikel versendet 🙂 Muss nur noch der gestern angegebene Preis in der Rechnung stehen!

  8. Eigentlich hat Manu recht. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Angebot des Verkäufers ist die Willenserklärung und die Annahme durch das Bestellen die 2. Willenserklärung.
    Otto hätte unverzüglich Einspruch erheben können, meine Bestellung liegt aber schon 24h zurück und gehört habe ich derweilen nichts mehr…

  9. Ihr könnt es ja versuchen, aber ich wette das ihr keinen Erfolg habt.

    Der Verkäufer kann sich z.B. auf § 275 BGB beruhen. http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html

    Und ihr müsstet dann nachweisen das euch ein enormer Schaden entstanden ist durch die Nichtlieferung bzw. der Falschauszeichnung. Wäre dann glaub ich § 285.

    Deswegen einfach sportlich nehmen, so wie ich es auch im ersten Satz gleich sagte. Wenn man Glück hat ist so ein Preis gewollt (wie beim HP Touchpad) und wenn nicht, dann wird halt storniert.

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